- Familienname
- I. Bürgerliches Recht:Familienrechtliche Bestimmungen über den ⇡ Namen.- 1. Geburtsname: Der F. wird mit der Geburt erworben. Führen die Eltern keinen Ehenamen, wird der Name des Sorgeberechtigten zum Geburtsnamen.- 2. Ehename: Mit der Eheschließung sollen die ⇡ Ehegatten einen gemeinsamen F. (Ehenamen) führen. Zum Ehenamen können sie den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen. Treffen die Ehegatten bei einer Eheschließung keine Bestimmung über den Ehenamen, führen sie den z.Z. der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung (§ 1355 BGB). Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, ist berechtigt, seinen Geburtsnamen oder den z.Z. der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranzustellen oder anzufügen (§ 1355 IV BGB).- Nach Scheidung oder Tod behalten die Ehegatten den Ehenamen (§ 1355 V BGB).- 3. Änderungen des F. kraft Gesetzes sind u.a., wenn die Eltern erst nach der Geburt einen Ehenamen annehmen (§ 1617c BGB), bei ⇡ Annahme als Kind (§ 1757 BGB) und durch Verwaltungsbehörde.- Vgl. auch ⇡ Lebenspartnerschaftsname.II. Handelsrecht:F. als Firmenbezeichnung ist weder bei Einzelkaufleuten noch bei ⇡ Personenhandelsgesellschaften erforderlich (§§ 18–21 HGB). Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen sich im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihres F. mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bedienen (§ 15b GewO).- Vgl. auch ⇡ Aufschrift.
Lexikon der Economics. 2013.